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Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Landeskirchensteuerbeschluss

Vom 18. November 2021 (ABl. 2022 S. 70),
geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 S. 65).

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses1#
22.11.2024
§ 2
geändert
Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54), geändert am 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 74), hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erhebt von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
( 2 ) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.
( 3 ) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
( 4 ) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
( 5 ) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
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§ 2

( 1 ) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner:
Stufe
Bemessungsgrundlage
in Euro
Kirchgeld
jährlich
in Euro
Kirchgeld
monatlich
in Euro
Stufenuntergrenze
Stufenobergrenze
1
50.000
57.499
96
8
2
57.500
69.999
156
13
3
70.000
82.499
276
23
4
82.500
94.999
396
33
5
95.000
107.499
540
45
6
107.500
119.999
696
58
7
120.000
144.999
840
70
8
145.000
169.999
1.200
100
9
170.000
194.999
1.560
130
10
195.000
219.999
1.860
155
11
220.000
269.999
2.220
185
12
270.000
319.999
2.940
245
13
320.000
3.600
300
( 2 ) Gemäß § 6 Absatz 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.
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§ 3

( 1 ) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
( 2 ) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
( 3 ) Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt
  • im Land Sachsen-Anhalt zu 77 Prozent zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 23 Prozent zu Gunsten der katholischen Kirche,
  • im Freistaat Thüringen zu 70 Prozent zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 30 Prozent zu Gunsten der katholischen Kirche,
soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
( 4 ) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
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§ 4

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
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§ 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Landeskirchensteuerbeschluss vom 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 146) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß Artikel 2 tritt dieser Beschluss am 1. Januar 2025 in Kraft.
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